19.05.24 | Vollzeit | Bregenz | Morik-Schertler-Nägele Wirtschaftstreuhand OEGWogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Über diese Anwendbarkeit hatte in weiterer Folge das BFG zu entscheiden. Urkunde mit ausreichendem
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